Gartenordnung
Verein der Gartenfreunde Rendsburg e.V.
I. Zweck des Kleingartens
Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse und Obst) dienen soll. Mindestens 1/3 der Gartenfläche muss dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.
II. Kompost, Abfälle, Pflanzenschutz
Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Mit Krankheiten befallene Pflanzenteile sind der Müllabfuhr zuzuführen. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist untersagt. Unkrautvernichtungsmittel sind verboten, Pflanzenschutzmittel nur mit Zustimmung des Vorstandes erlaubt. Chemietoiletten nur mit biologisch abbaubaren Mitteln, Entsorgung über Haustoilette oder Entsorgungsanlagen. Bestimmte Gehölze (z. B. Berberitzen, Schneeball, Faulbaum) dürfen nicht angepflanzt werden. Große Bäume (über 3,5 m) sind verboten. Buschobst: 2 m Abstand, Beerenobst: 1 m Abstand.
III. Parzellennummer
Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens die Parzellennummer deutlich sichtbar anzubringen.
IV. Nutzung, Fahrzeuge, Haustiere
Betreten der Anlage auf eigene Gefahr. Kein Befahren der Wege mit Motorfahrzeugen, Ausnahmen regeln die Anlagen. Haupttore bei Dunkelheit abschließen. Hunde an der Leine führen, vom Spielplatz fernhalten, Verunreinigungen beseitigen.
V. Zäune, Hecken, Pflege
Umzäunung der Anlage muss in gutem Zustand sein, Einfriedungen max. 1,2 m, Stacheldraht verboten. Heckenschnitt nur außerhalb der Brutzeit. Pächter müssen angrenzende Wege frei von Gras und Wildkräutern halten. Keine eigenmächtigen Veränderungen an Gemeinschaftsanlagen.
VI. Fachliche Beratung
Es wird erwartet, dass der Kleingärtner an der durch den Verein bekanntgegebenen fachlichen Beratung teilnimmt.
VII. Gemeinschaftsarbeit
Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit des Vereins / der Kolonie teilzunehmen (siehe §11 der Satzung).
VIII. Wassernutzung, Teiche
Wasser aus der Leitung ist sparsam zu nutzen, Kinder dürfen nicht damit spielen. Gartenteiche nur mit Genehmigung, max. 4 qm. Ortsfeste Badebecken nicht erlaubt; über Sommer aufblasbares Becken bis 300 Liter zulässig.
IX. Ruhe, Ordnung, Lärm
Ruhestörungen sind zu vermeiden, lautes Musizieren oder Störungen durch Geräte sind verboten. Hieb-, Stich- und Schusswaffen sind untersagt. Vom 1. Mai bis 30. September gilt Mittagsruhe von 13:00–15:00 Uhr, keine Bauarbeiten oder Rasenmähen. Motorbetriebene Geräte nur zu den festgelegten Zeiten.
X. Zutrittsrecht Vorstand
Dem Vorsitzenden, einem Beauftragten, dem Obmann oder Behörden ist der Zutritt zum Garten zu gestatten, auch in Abwesenheit des Pächters bei Störungen oder Schäden.
XI. Tierhaltung
Tierhaltung nur mit schriftlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes und der betroffenen Nachbarn, jährlich zu erneuern. Keine Großvieh-, Katzen- oder Taubenhaltung. Bienenhaltung ist mit Zustimmung erlaubt. Tierhaltung darf Nachbarn nicht beeinträchtigen, Stallungen möglichst grün abdecken.
XII. Bauten, Laube, Bauvorschriften
Vor Bau, Änderung oder Erweiterung von Lauben ist die schriftliche Genehmigung des Vorstandes (ggf. Bauamt) einzuholen. Zulässig: einfache Lauben bis 24 qm (inkl. überdachtem Freisitz), max. 3,5 m Firsthöhe, 2,25 m Traufenhöhe, nicht zum Wohnen geeignet. Mindestabstände: 1 m zu Parzellengrenze, 3 m zu Außenzäunen. Erlaubt als Baumaterial: Holz, in Ausnahmefällen Stein. Nicht erlaubt: Brennstellen mit Schornstein (außer abgenommenen Gasheizungen), Wasseranschluss, Abwasseranschluss. Sitz- und Wegeflächen nicht aus geschüttetem Beton. Gewächshäuser bis max. 10 qm. Keine Garagen, Wohnwagen, gewerbliche Nutzung oder Lagerplatz.