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Finanzordnung
Finanz- und Beitragsordnung 2026
Verein der Gartenfreunde Rendsburg e.V.
Stand: 07/2026

Diese Finanz- und Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des Verein der Gartenfreunde Rendsburg e.V. am 04.07.2026 beschlossen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Ordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und treten am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Präambel

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Finanz- und Beitragsordnung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachform männlich, weiblich und divers (m,w,d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Diese Ordnung dient der Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit des Vereins sowie der transparenten und sparsamen Mittelverwendung im Sinne der Gemeinnützigkeit.

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§1 Geltungsbereich

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Die Finanz- und Beitragsordnung gilt für alle Finanzangelegenheiten des Verein der Gartenfreunde Rendsburg e.V.. Sie gilt ab dem Geschäftsjahr, in dem sie beschlossen wurde. Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den Vorstand und dem erweiterten Vorstand gemäß unserer Satzung §11 „Der erweiterte Vorstand, Pkt. 3, zu tätigen.

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§2 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Sprungmarken Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4

Abs. 1

Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu zu führen.

Abs. 2

Für den Verein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplans.

Abs. 3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Abs. 4

Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß, Vergütungen / Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschädigungen dürfen nicht überhöht sein. Getätigte Ausgaben müssen in ihrer Höhe und ihrem Umfang in einem berechtigten Verhältnis zum Gegenwert stehen.

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§3 Leistungen, Mitgliedsbeiträge, Pachten sowie Ersatzleistungen

Abs. 1

Leistungen im Sinne der Finanz- und Beitragsordnung sind die Gesamtheit der von den Mitgliedern zu erbringenden, z.T. wiederkehrenden finanziellen Aufwendungen, wie Mitgliedsbeiträge, Pachten, Sicherheitsleistungen (Kaution), Bearbeitungsgebühren, Laubenversicherung (sofern über die LKV „Landesverbands- Kleingartenversicherungsservice GmbH“ gestellt), Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschalen, Umlagen, Wasser- und Stromkosten sowie Ersatzleistungen für nicht erbrachte Gemeinschaftsarbeit. Diese Beträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt zu leisten. Folgende Kosten sind gegenüber dem Verein zu erbringen: + die Pachten, + die Mitgliedsbeiträge + die Beiträge zur Laubenversicherung (sofern über die LKV „Landesverbands- Kleingartenversicherungsservice GmbH“ gestellt) + die Sicherheitsleistungen (Kaution) + Umlagen (die den Verein betreffen) + Mahngebühren Folgende Kosten sind gegenüber der jeweiligen Kleingartenanlage zu erbringen: + Strom- und Wasserkosten + Ersatzleistungen für nicht erbrachte Gemeinschaftsarbeiten + Umlagen (die die Kleingartenanlage betreffen) a) Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag pro Person beträgt für das Geschäftsjahr 39,00 €. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. b) Pachten Die Pachten für das Geschäftsjahr betragen 0,18 € pro m2. Ausnahmen: Für die Kleingartenanlagen „Kehrwieder“ und „Ruhwinkel“ betragen die Pachten für das Geschäftsjahr 0,10 € pro m2.. c) Aufnahmegebühr / Sicherheitsleistung / Laubenversicherung Die Bearbeitungsgebühr beträgt 25,00 € und ist bei jeder Aufnahme zu entrichten. Bei jedem Abschluss eines Pachtvertrages wird eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von 250,00 € fällig. Bei Pachtende wird die Sicherheitsleistung nach Zahlung der Abschlussrechnung erstattet, sofern sich die Parzelle in einem ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Zustand befindet, der ausscheidende Pächter keine Ausstände beim Verein hat und keine Entsorgungskosten anfallen. Pächter die auf ihrer Parzelle im Besitz einer Laube sind, sind verpflichtet eine Laubenversicherung bei einem Versicherer ihrer Wahl oder über den Verein bei der LKV („Landesverbands- Kleingartenversicherungsservice GmbH“) abzuschließen. Wird die Laubenversicherung bei einem Versicherer ihrer Wahl abgeschlossen, so ist der Pächter verpflichtet, diese im Verein anzuzeigen und vorzulegen. d) Arbeiten auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung / Minijob Wenn auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitarbeiter auf Grundlage eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) eingestellt werden, dann gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen. e) Ersatzleistung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit Alle Pächter sind verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Wird diese Pflicht nicht persönlich oder durch eine gleichwertige Ersatzperson erfüllt, ist für jede nicht geleistete Stunde eine finanzielle Ersatzabgabe zu entrichten. Die Höhe des Betrags wird von der jeweiligen Anlagenversammlung beschlossen.

Abs. 2

Folgende Leistungen werden für das nächste Geschäftsjahr durch den Verein erhoben. - die Gartenpachten - die Mitgliedsbeiträge - die Laubenversicherungen (insofern sie mit dem „Landesverbands- Kleingartenversicherungsservice GmbH“ abgeschlossen wurde) - Umlagen (die den Verein betreffen) Die Mitglieder erhalten vom Verein eine Rechnung, in der die Leistungen einzeln aufgeführt sind. Der Endbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt auf das Vereinskonto einzuzahlen.

Abs. 3

Folgende Leistungen werden für das abgelaufene und das nächste Geschäftsjahr durch die jeweilige Kleingartenanlage erhoben. - errechnete Wasserverbrauch = Wassergeld - errechnete Stromverbrauch = Stromgeld - allgemeine Umlagen (die die jeweilige Kleingartenanlage betreffen) - Ersatzleistungen für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit / Revierarbeit - Freud & Leid 1 (insofern in der jeweiligen Kleingartenanlage beschlossen) Die Mitglieder erhalten von der jeweiligen Kleingartenanlage eine Rechnung, in der die Leistungen einzeln aufgeführt sind. Der Endbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt auf das Anlagenkonto einzuzahlen.

Abs. 4

Bei Parzellenkündigungen erhält der ausscheidende Pächter zur nächsten Rechnungsperiode eine Endabrechnung. Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und Versicherungsprämien werden nicht erstattet.

Abs. 5

Sind einzelne Mitglieder mit der Rechnung sachlich und rechnerisch nicht einverstanden, haben sie die Möglichkeit dieser innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich (per Brief oder per E-Mail) zu widersprechen. Ein Widerspruch hat keine die Zahlung aufschiebende Wirkung. Die Rechnung ist innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Der Vorstand ist zur unverzüglichen Prüfung der widersprochenen Rechnung und Klärung möglicher Differenzen verpflichtet. Bei berechtigtem Widerspruch ist die Rechnung neu auszustellen und zu viel geleistete Zahlungen sind zu erstatten.

Abs. 6

Mahnungen erfolgen, wenn Rechnungen am Tage der Fälligkeit noch nicht oder nicht vollständig beglichen worden sind. Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € je Mahnung fällig. Über Außenstände wird die Mitgliederversammlung informiert.

Abs. 7

Bearbeitungsgebühr für Adressfindungen werden mit 15,00 € dem Pächter in Rechnung gestellt, sollte die Post nicht an die beim Verein angegebene Adresse zugestellt werden können.

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§4 Ehrenamtspauschalen / geringfügige Beschäftigung

Sprungmarken Einleitung Abs. 1 Abs. 2

Einleitung

Für die Wahrnehmung nachfolgend aufgeführter Ämter / Positionen / Minijob werden Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschädigungen / Gehälter, die von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen worden sind, gezahlt: +

Abs. 1

Vorsitzender 400,00 € jährlich +

Abs. 2

Vorsitzender 300,00 € jährlich + Rechnungsführer 250,00 € jährlich + Fachberater Verein 240,00 € jährlich + IT-Beauftragter 30,00 € monatlich + Obleute der Kleingartenanlagen 3,50 € je Parzelle jährlich + Kassenwarte der Kleingartenanlagen 2,50 € je Parzelle jährlich + Mitarbeiter auf Basis eine geringfügigen Beschäftigung (Minijob) gemäß §3, Pkt. d bis zu 603,00 € monatlich + Revisor Verein je 10,00 € je Kassenprüfung + Schiedsstelle 12,00 € je Fall + Aufwandsentschädigung 10,00 € pro Person / je Fall Ehrenamtspauschalen für Vorstandsmitglieder und dem Vereinsfachberater werden für den Zeitraum von einem Jahr gewährt. Zu gewährender Zeitraum von der letzten bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung. Die Ehrenamtspauschale wird zu Beginn des zu gewährenden Zeitraums gezahlt. Die Ehrenamtspauschale für die Anlagenvorstände wird für den Zeitraum von einem Jahr gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

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§5 Fahrkostenerstattung

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Werden, im Auftrag des Vereins und mit Zustimmung des Vorstands, Aufgaben von Mitgliedern außerhalb des Stadtgebietes von Rendsburg wahrgenommen, wie z.B. Schulungs- oder Weiterbildungslehrgänge, Sitzungen und ähnliches, wird eine Fahrkostenpauschale in Höhe von 0,30 € je gefahrene Kilometer gezahlt. Für die Erstattung ist das vom Verein vorgegebene Formular zu verwenden.

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§6 Haushaltsvoranschlag

Abs. 1

Der Vorstand ist verpflichtet, vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan zu erstellen. Der Plan muss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen sowie geplante Liquiditätsentwicklungen (Mittelzu- und abfluss) enthalten.

Abs. 2

Der erweiterte Vorstand prüft den aufgestellten Haushaltsvoranschlag und genehmigt diesen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Dieser ist der Jahresmitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Beschluss über die Genehmigung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Abs. 3

Der Rechnungsführer überwacht die Einhaltung des Haushaltsvoranschlags und berichtet dem Vorstand laufend über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen. Bei Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlags, soweit keine gegenseitige Deckungsfähigkeit gegeben ist, sind vom erweiterten Vorstand zu genehmigen.

Abs. 4

Der Haushaltsvoranschlag ist nach folgender Gliederung aufzustellen: + Einnahmen

Abs. 1

Übertrag aus dem Vorjahr

Abs. 2

Mitgliedsbeiträge

Abs. 3

Lauben- und Unfallversicherung der Pächter

Abs. 4

Pachten

Abs. 5

Wasser- und Stromkosten

Abs. 6

Gebühren

Abs. 7

Zuschüsse

Abs. 8

Zinserträge / Spenden

Abs. 9

Umlagen

Abs. 10

sonstige Einnahmen a. Aufnahme / Bearbeitungsgebühr b. Bücher- und Flaggenverkauf + Ausgaben

Abs. 1

Beitrag an den Kreisverband

Abs. 2

Pachten

Abs. 3

Wasser- und Stromgeld

Abs. 4

Lauben- und Unfallversicherung der Pächter

Abs. 5

Instandhaltung a. Vereinsheim b. Kleingartenanlagen c. Entsorgungskosten innerhalb angeschlossener Kleingartenanlagen

Abs. 6

Winterdienst

Abs. 7

Verwaltung persönlich a. Vorstand b. Obleute und Kassenwarte der Kleingartenanlagen c. Fachberater des Verein d. IT-Beauftragter des Vereins e. geringfügige Beschäftigung / Minijob f. Revisoren Verein, Schiedsstelle, andere Aufwands- entschädigungen

Abs. 8

Verwaltung sächlich a. Büro- und Schreibmaterial b. Porto c. Telefon / Internet d. Versammlungs- und Tagungskosten e. Fahrkostenerstattung f. Versicherungen g. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten h. Gebühren

Abs. 9

Repräsentation

Abs. 10

Sonstige Ausgaben

Abs. 11

Zuführung an die Rücklagen

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§7 Jahresabschluss

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Abs. 1

Im Jahresabschluss müssen alle Ein- und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr gem. des Haushaltsvoranschlags nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein.

Abs. 2

Ein eventueller Überschuss sollte nach Möglichkeit im Folgejahr der „freien Rücklage“ gem. Abgabenordnung (AO) zugeführt werden.

Abs. 3

Der Jahresabschluss ist von den gewählten Revisoren zu prüfen. Bei Nichtvorhandensein von Revisoren, sollte der übergeordnete Kreisverband um Unterstützung gebeten werden.

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§8 Kassenprüfung

Sprungmarken Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3

Abs. 1

Die Revisoren überwachen die Einhaltung der Finanz- und Beitragsordnung sowie die Einhaltung des Haushaltsplans. Sie überprüfen, ob: + die Finanz- und Vermögensbestände den Angaben im Jahresabschluss entsprechen, + die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind, + die Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlags durch den erweiterten Vorstand vorliegt, + die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.

Abs. 2

Die Revisoren nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Abs. 3

Der Vorstand hat den Revisoren dazu auf Verlangen Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen. Die Überprüfung der Übereinstimmung von Aufzeichnungen und Belegen erfolgt im Wesentlichen stichprobenartig.

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§9 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr

Abs. 1

Der Rechnungsführer verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und eine Vereinskasse.

Abs. 2

Die Kassenwarte der Kleingartenanlagen verwalten die Finanzen der Anlagen über ein vom Verein anzulegendes Anlagenkonto. Der Rechnungsführer des Vereins führt die Aufsicht über die Kassenwarte der einzelnen Kleingartenanlagen. Die Kassenwarte sind dem Rechnungsführer des Vereins rechenschaftspflichtig. Punkte 3 bis 6 gelten für die Kassenwarte der Kleingartenanlagen, sinngemäß.

Abs. 3

Zahlungen werden von dem Rechnungsführer nur geleistet, wenn sie nach dieser gültigen Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsvoranschlags noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Jede Zahlung ist von mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

Abs. 4

Der Vorstand ist für die Einhaltung des Haushaltsvoranschlags verantwortlich.

Abs. 5

Der gesamte Zahlungsverkehr wird nach Möglichkeit bargeldlos abgewickelt.

Abs. 6

Über jede Ein- und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ein- oder Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die Belege müssen unterschrieben sein und sind bis zum Ende des darauffolgenden Monats nach Rechnungslegung beim Rechnungsführer einzureichen.

Abs. 7

Die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsrecht) über das Vereinskonto liegt beim Vorstand.

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§10 Zuschüsse / Fördermittel

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Die Beantragung von öffentlichen Zuschüssen und Fördermittel hat durch den Vorstand zu erfolgen. Nicht zweckgebundene Zuschüsse und Fördergelder werden im Rahmen des Haushaltsplans aufgeteilt.

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§11 Schlussbestimmungen

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Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand. Maßnahmen, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung durch den erweiterten Vorstand. Beschlossen / aktualisiert durch die Mitgliederversammlung des Vereins der Gartenfreunde Rendsburg e.V. am XX.XX.XXXX. Legende: 1 Freud & Leid dient dem sozialen Engagement (unten einzeln aufgeführt) innerhalb der jeweiligen Kleingartenanlage. Die Erhebung und Höhe einer Freud & Leid-Pauschale wird in der Anlagenversammlung beschlossen. Die auszuzahlende Höhe der Freud & Leid- Pauschale an das Mitglied wird ebenfalls in der Anlagenversammlung beschlossen. - Eheschließung - Geburten - beste Gärten - Jubiläen - Ehrung Verstorbener

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Historie

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Version Datum des Beschlusses Autoren Änderung/Zusätze durch die Mitgliederversammlung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 1. 04.07.2026 Vorstand/erweiterte Inkrafttreten der Finanzordnung Vorstand/Mitgliederversammlung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

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