Dokumente · Vereinsgrundlagen
Satzung
Die grundlegenden Regeln zu Zweck, Mitgliedschaft, Vereinsorganen, Beschlussfassung und Verantwortung im Verein.
Verein der Gartenfreunde Rendsburg e. V.
Satzung · Stand 04.07.2026
Die Mitgliederversammlung des Vereins der Gartenfreunde Rendsburg e. V. hat am 04.07.2026 diese Neufassung der Satzung beschlossen.
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Präambel
Gartenfreunde jeden Geschlechts (m,w,d) werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung in der Regel die männliche Sprachform verwendet. Der Zugang zu allen Ämtern steht jedem in gleicher Weise offen. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.
§1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Verein der Gartenfreunde Rendsburg e.V.. Er hat seinen Sitz in 24768 Rendsburg und umfasst die Gemeindebereiche Rendsburg und Büdelsdorf, sowie unmittelbar angrenzende Gemeinden.
- Er ist Mitglied im „Kreisverband Rendsburg-Eckernförde der Kleingärtner e.V.“
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer VR 110 RD eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
§2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der Abgabenordnung (AO), §52 „Gemeinnützige Zwecke“, insbesondere durch die Förderung der Kleingärtnerei und des Kleingartenwesens. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:
- Die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten.
- Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu schützen.
- Die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
- Die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
- Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
- Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder anzuleiten, in umweltfreundlicher Gartenbewirtschaftung Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf zu produzieren.
- Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesverband herausgegebenen Richtlinien sollen helfen, gemeinschaftlich die Gesamtanlagen zu gestalten. Nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zu Erholungs- und Gesundungsstätten zu machen.
- Das Werben für den Gedanken des nichtgewerblichen Gartenbaus durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit. Das Ziel des Vereins ist es, in enger Zusammenarbeit mit dem Kreis- und Landesverband und den örtlichen Kommunalbehörden die in die Ortsplanung (Flächennutzung- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Parteien und Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, können nicht Mitglied des Vereins sein.“
- Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige Person erwerben, die im Bereich des Vereins (im Radius bis zu 15 km) ihren Hauptwohnsitz hat und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
- Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich (Aufnahmeantrag des Vereins) zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit des Bundeskleingartengesetzes, dieser Satzung und seiner Ordnungen an. Es verpflichtet sich zudem ausnahmslos, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und an deren Umsetzung mitzuwirken.
- Mitglieder können auch solche Personen werden, welche die Kleingärtnerei und das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen, ohne einen Garten zu pachten. Diese Mitglieder werden als Fördermitglieder geführt.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Aufnahmegebühren und Beiträgen verpflichtet. Die Höhe, die Fälligkeit sowie weitere Modalitäten werden in einer separaten Finanzordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Finanzordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind die Aktiven, die Fördernden und die Ehrenmitglieder und werden wie folgt definiert:
- Aktive Mitglieder sind diejenigen, die als Pächter einen Kleingarten bewirtschaften.
- Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die den Verein unterstützen, aber keinen Kleingarten selbst pachten und bewirtschaften.
- Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand oder den erweiterten Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung ernannt.
- Juristische Personen oder Institutionen, die als Projektpartner oder fördernd den Verein unterstützen wollen.
§5 Besondere Pflichten der Mitglieder
Mitglieder, welche auch gleichzeitig Pächter sind, haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an dem vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten (Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner) teilzunehmen. Wer an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten nicht teilnimmt, hat eine Ersatzperson zu stellen oder für jede angesetzte Stunde Gemeinschaftsarbeit, einen Ausgleichsbetrag in die Anlagenkasse zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließen die Anlagenversammlungen. Die Ausgleichszahlung sollte die Ausnahme darstellen. Bei Verstößen gegen das Bundeskleingartengesetz, diese Satzung, den Pachtvertrag, die Gartenordnung oder Beschlüsse der Organe des Vereins findet die Ausschlussordnung Anwendung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss (31.12.) eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 30. September des gleichen Jahres in Schriftform erklärt werden. Der Austritt kann per Brief oder E-Mail erklärt werden. Austrittserklärungen, die über soziale Medien oder per SMS übermittelt werden, sind unwirksam und gelten als nicht abgegeben.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender Grund in der Ausschlussordnung gegeben ist. Die Ausschlussordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§9)
- der Vorstand (§10)
- der erweiterte Vorstand (§11)
- die Anlagenversammlung (§12)
- die Schiedsstelle (§14)
- Ausschüsse (§15)
§8 Beschlussfassungen
- Die Vereinsorgane entscheiden durch Beschluss.
- Die Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, ist diese durch Abstimmung festzustellen. Das Abstimmungsergebnis ist durch den Versammlungsleiter bekannt zu geben.
- Bei Wahlen über Verbandsorgane, die nicht zum geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand gehören, kann auch über mehrere Ämter bei jeweils nur einem Kandidaten je Amt abgestimmt werden (im Block).
- Der Vorstand und der erweiterte Vorstand können ihre Beschlüsse auf folgenden Wegen verfassen:
- in einer gemeinsamen Sitzung (Präsenzveranstaltung)
- schriftlich in Form eines Umlaufverfahren (per E-Mail)
- per Video-/Internet- oder Telefonkonferenz
- in gemischter Form, durch Zuschaltung per Telefon, Internet oder Videoübertragung
- In welcher Form die Sitzung stattfinden kann, ist zwingend in der Einladung anzugeben. Ist diese nicht angegeben, so gilt immer die Form der Präsenzveranstaltung.
- Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn ihr Gegenstand in der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung enthalten ist oder durch Beschluss des Vereinsorgans nachträglich noch in die Tagesordnung aufgenommen wurde.
- Eine nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten ist vorbehaltlich der für die Mitgliederversammlung geltenden Regelungen nicht möglich, sofern diese zu einer Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, eine Wahl oder Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder, eine Beitragserhöhung oder die Auflösung des Vereins führen sollen.
§9 Die Mitgliederversammlung
- Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden in:
- die Jahresmitgliederversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den ersten vier Monaten des Jahres und auch nur in Präsenz stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grund stattfinden.
- Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Revisionsberichts
- die Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Beitragsanpassungen, Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschalen, Anpassung von Sicherheitsleistungen (Kaution), Erhebung von Umlagen die den gesamten Verein betreffen (ausgenommen §16, Pkt. 1)
- die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
- die Beschlussfassung über Anlage und Verwertung des Vereinsvermögens
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
- die Wahl des Vorstands, der Schiedsstelle, die Wahl von Revisoren, des Vereinsgartenfachberater, der Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter
- Änderungen der Satzung
- Die Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurden. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen durch Bekanntmachung als Aushang in den einzelnen Kleingartenanlagen, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung. In den allgemeinen Urlaubs- und Ferienzeiten soll eine Jahresmitgliederversammlung nicht stattfinden. Letzteres gilt nicht für außerordentliche Mitgliederversammlungen aus wichtigem Grund.
- Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts sind ausgeschlossen.
- Bei Beschlussfassungen sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
- eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen, Austritt aus der nächst höheren Organisation (Verband) und bei Auflösung des Vereins.
- eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen in allen anderen Fällen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen haben keine Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, mit Ausnahme bei Wahlen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen auf sich vereint. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, so ist eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Führt die Stichwahl zu Stimmengleichheit, so entscheidet abschließend das vom Versammlungsleiter (oder Leiter der Wahlkommission) zu ziehende Los.
- Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand entweder zur Niederschrift oder in Schriftform (per Post) einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 2/3- oder 3/4- Mehrheit bedürfen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Ablaufprotokoll zu fertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen. Aus dem Protokoll müssen das Datum und der Ort der Versammlung, die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, die gefassten Beschlüsse sowie die genauen Abstimmungsergebnisse, zu ersehen sein. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen und müssen binnen 30 Tagen nach der Sitzung in der Geschäftsstelle in Reinschrift zur Einsichtnahme vorliegen. Das jeweilige Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht binnen von 4 Wochen ab Vorlage der Reinschrift in der Geschäftsstelle Einwände erhoben werden.
§10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist
- dem Rechnungsführer
Er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vorstandsmitglieder müssen die Mitgliedschaft im Verein haben. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht/Registergericht zur Eintragung anzumelden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich den Verein im Innen- und Außenbereich und zwar in der unter Ziffer 1 aufgeführten Reihenfolge. Für bestimmte Angelegenheiten kann der Vorstand anderen Personen Vollmacht erteilen. Zu Überwachung der jeweiligen Angelegenheiten bleibt der Vorstand jedoch verpflichtet.
- Vorstandsmitglieder werden von der Jahresmitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtsdauer läuft so lange, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Bei jeder Vorstandswahl scheidet mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder aus. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.
- Mitglieder des Vorstands können zu jeder Zeit durch schriftliche Erklärung ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären.
- Für Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtszeit ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtszeit vorzunehmen, falls in der Zeit bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.
- Ein abberufenes Vorstandsmitglied kann für die Dauer von 6 Jahren kein Vorstandsamt mehr bekleiden.
- Kann ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben für voraussichtlich länger als 3 Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit eine andere Person zu betrauen. Dies ist den Mitgliedern schriftlich (per Aushang) zur Kenntnis zu geben.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand entscheidet nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Obmann über die Verpachtung von Gartenparzellen.
- Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstands, des erweiterten Vorstands und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
- Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Sitzung kann in Präsenz oder Hybrid stattfinden. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens 3 Werktagen unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmgleichheit ist ein Vorstandsbeschluss nicht möglich und muss dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Vorstandsbeschluss gültig, wenn ihm alle Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit schriftlich zugestimmt haben (Umlaufverfahren).
- Über jede Vorstandsitzung ist ein Ablaufprotokoll zu fertigen. Aus diesem Protokoll müssen das Datum, der Ort der Sitzung, die namentliche Angabe der anwesenden Personen, die gefassten Beschlüsse sowie die genauen Abstimmungsergebnisse, zu ersehen sein. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen und müssen binnen 30 Tagen nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail in Kopie zuzustellen. Das jeweilige Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht binnen von 4 Wochen ab Vorlage der Reinschrift im Vorstand Einwände erhoben werden.
- In den Mitgliederversammlungen des Kreis- bzw. des Landesverbands vertritt der Vorstand den Verein und zwar in der unter Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht vom erweiterten Vorstand gewählt wurden. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Zusammenfassung der Stimmen des Vereins auf einen Vertreter ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen die nachzuweisen sind. Ihnen kann für die Amtszeit als Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung eine Ehrenamtspauschale gewährt werden.
§11 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand
- dem Vereins-Fachberater
- den Obleuten jeder Anlage, oder falls verhindert, deren Stellvertreter. Für die Wahl des Fachberaters, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl, gelten die Bestimmungen für den Vorstand entsprechend.
- Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung, dessen Stellvertreter einberufen. Die Sitzung kann in Präsenz oder Hybrid stattfinden.
- Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie die Beschlussfassungen hierüber.
- die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlags, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist.
- Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
- die vorläufige Festsetzung des Haushaltsvoranschlags für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigungen durch die Mitgliederversammlung.
- Beschlussfassung über Beitragsanpassungen, Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschalen, Anpassung der Sicherheitsleistung (Kaution), Erhebung von Umlagen die den gesamten Verein betreffen (ausgenommen §16, Pkt. 1), vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
- Änderung der Finanzordnung
- Änderung der Gartenordnung
- Änderung der Ausschlussordnung
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der Rechnungsführer.
- Im Übrigen gelten die hier nicht aufgeführten Bestimmungen aus den Bestimmungen für den Vorstand sinngemäß.
§12 Die Anlagenversammlung
- Jede Kleingartenanlage des Vereins hält nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich in den ersten 6 Monaten des Jahres – eine Anlagenversammlung ab. Ein späterer Termin kann erforderlich sein, wenn hier wichtige Gründe vorliegen oder andere Umstände zu Verzögerungen geführt haben. Jede Kleingartenanlage wählt ihren Obmann, ihren Stellvertreter, den Kassenwart und zwei Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter. Der Obmann führt die Aufsicht in der Kleingartenanlage und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Bei Pflichtverletzungen durch Pächter, erfolgt die erste Abmahnung durch den Obmann der jeweiligen Kleingartenanlage. Seinen Anordnungen ist bis zu einer anderen Entscheidung durch den Vorstand Folge zu leisten.
- Der Anlagenversammlung obliegen:
Die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h. es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die deren Anlagenregeln, Regelung der Gemeinschaftsarbeit und die Erhebung von Umlagen und Ausgleichszahlungen für die Anlage betreffen. Beschlüsse, die sich gegen geltendes Recht, das BKleingG, diese Satzung und deren Ordnungen richten, können nicht gefasst werden.
- Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit.
- Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung gelten sinngemäß die Vorschriften für die Mitgliederversammlung.
- Die Protokolle werden vom Obmann der Anlage in Verwahrung genommen. Eine Kopie davon ist in der Geschäftsstelle zu hinterlegen.
- Der Vorstand und die Obleute überwachen die Einhaltung der Gartenordnung und die Durchführung der Vereins- und Anlagenbeschlüsse.
- Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben.
§13 Die Gartenfachberater
- Jede Kleingartenanlage des Vereins soll, je nach Größe der Anlage, mindestens einen zu diesem Zweck ausgebildeten Anlagenfachberater haben.
- Die Anlagenfachberater schlagen einen Fachberater, der als Vereinsfachberater von der Mitgliederversammlung gewählt wird, vor. Die Amtsdauer hierfür beträgt 3 Jahre. Der Vereinsfachberater regelt alles weitere in Sachen Aus- und Fortbildung der Anlagenfachberater. Er stellt die Schnittstelle zwischen den Anlagenfachberater und dem Kreisfachberater, dem Landesfachberater sowie dem Bundesfachberater dar.
- Der Anlagenfachberater soll in seiner Gartenanlage beratend bei gärtnerischen Tätigkeiten, hier besonders auf das ökologische und naturnahe Gärtnern z.B. durch Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung einwirken.
- Die Anlagenfachberater werden vom Vorstand eingesetzt.
- Der Vereinsfachberater ist Leiter der vereinseigenen Wertermittlungskommission.
§14 Die Schiedsstelle
- Die Schiedsstelle besteht, einschließlich ihrem Vorsitzenden, aus drei Vereinsmitglieder und einem Vertreter, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre zu wählen ist. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und ihren Stellvertreter selbst.
- Vereinsmitglieder die zum erweiterten Vorstand gehören, können nicht in die Schiedsstelle gewählt werden.
- Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, der Ausschlussordnung und der Gartenordnung ergeben, zwischen einzelnen Mitgliedern untereinander zu schlichten. Die Dauer eines Schlichtungsverfahren sollte 3 Monate nach Antragseingang nicht überschreiten.
- Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern kann von jedem an der Streitigkeit beteiligten Mitglied die Schiedsstelle angerufen werden. Der Vorstand, sowie der erweiterte Vorstand haben auch die Möglichkeit, die Streitparteien auf die Schiedsstelle im Verein aufmerksam zu machen. Diese hört die Parteien an und hat zunächst auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen, sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen.
- Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekannt zu geben. Der Einigungsvorschlag ist nur dann bindend, wenn er von allen Beteiligten anerkannt wird.
- Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
§15 Ausschüsse
- Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung können Ausschüsse bilden und über ihre Zusammensetzung beschließen.
- Ein Ausschuss ist immer projektbezogen zu bilden und muss aus mindestens 3 Personen bestehen.
- Die Mitglieder des Ausschusses wählen sich aus ihrer Gruppe einen Vorsitzenden, der den Ausschuss leitet und gegenüber dem Vorstand Rechenschaft ablegt.
- Beschlüsse der Ausschüsse sind nur als Empfehlungen zu werten und haben gegenüber dem Gesamtverein keine bindende Wirkung.
- Ein Ausschuss löst sich automatisch mit Ende des jeweiligen Projekts auf und alle Unterlagen des Projekts sind dem Vorstand zu übergeben.
§16 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
- Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, je Geschäftsjahr eine einmalige Umlage von jedem Mitglied in Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages zu erheben, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen, die die Existenz des Vereins gefährden, geboten ist. Geboten ist die Erhebung der Umlage insbesondere dann, wenn dem Verein oder einzelne Kleingartenanlagen nicht geplante Belastungen treffen, die einen Betrag des 100-fachen eines Jahresmitgliedsbeitrages für den gesamten Verein oder das 15-fache des Jahresmitgliedsbeitrages für einzelne Anlagen übersteigen. Betrifft es speziell eine einzelne Kleingartenanlage, kann die Erhebung auch auf diese begrenzt werden.
- Weitere Modalitäten werden in einer separaten Finanzordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Finanzordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§17 Finanzordnung der Kleingartenanlagen
- Für einzelne Kleingartenanlagen können gesonderte Konten eingerichtet werden. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, findet die Finanzordnung des Gesamtvereins mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Vorstands der jeweilige Obmann, der Stellvertreter, der Kassenwart sowie die Kassenprüfer der Kleingartenanlage treten. Der Kassenwart bearbeitet im Auftrag des Obmanns die finanziellen Angelegenheiten der jeweiligen Kleingartenanlage und ist gegenüber dem Rechnungsführer des Vereins rechenschaftspflichtig. Nach Rechnungsabschluss in der jeweiligen Kleingartenanlage, legen die Kassenwarte und Kassenprüfer ihre Berichte beim Rechnungsführer des Vereins zur Prüfung vor.
- Weitere Modalitäten werden in einer separaten Finanzordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Finanzordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§18 Satzungsänderung
- Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der gebotenen 3/4- Mehrheit beschließen.
§19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§20 Austritt aus der übergeordneten Organisation
- Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu mit einer Ladefrist von mindestens 4 Wochen gesondert einzuberufen ist.
- Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50% aller Vereinsmitglieder erforderlich.
- Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmabgaben und Enthaltungen werden nicht mitgezählt und haben daher keine Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis. Die Beschlussfähigkeit muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
- Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
- Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls mitzuteilen.
§21 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu gesondert einzuberufen ist.
- Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmabgaben und Enthaltungen werden nicht mitgezählt und haben daher keine Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis. Die Beschlussfähigkeit muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
- Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
- Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu wählen, bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
- Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.
- Dem Kreisverband und dem Landesverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
- Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Kleingartenvereine Schleswig-Holstein e.V. in 25373 Ellerhoop der es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
- Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Landesverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich vorzulegen.
- Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Landesverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind §§ 47 ff. des BGB zu beachten.
- Dem Landesverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.
§22 Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
- Näheres regelt die Datenschutzordnung. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
Ausschlussordnung
gemäß §6.3 der Satzung
§1
- Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinsatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.
- Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen Dritter, die sich mit seinem Willen in der Kleingartenanlage oder seiner Parzelle aufhalten, zurechnen zu lassen.
- Die Verletzung von Pflichten aus dem Bundeskleingartengesetz, dem Pachtvertrag, der Gartenordnung oder den Beschlüssen der Organe des Vereins steht einer Verletzung von in der Satzung niedergelegten Pflichten gleich.
- Eine solche Verletzung seiner Pflichten liegt insbesondere dann vor, wenn:
- Das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Zahlungsfristen nicht gezahlt hat.
- Das Vereinsmitglied sich wiederholt an den Pflichten des im §5 der Satzung beschriebenen, besonderen Pflichten der Mitglieder, nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag wiederholt nicht bezahlt. (Beharrliche Nichterfüllung von Mitgliederpflichten)
- Das Vereinsmitglied trotz Abmahnung seinen Kleingarten nicht persönlich oder durch Angehörige des gemeinsamen Haushalts bewirtschaftet.
- Das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens einer nicht zu seinem Haushalt gehörenden Person (also einem Dritten) zur Nutzung überlässt.
- Das Vereinsmitglied Beschlüsse des Vorstands, des erweiterten Vorstands oder der Mitgliederversammlung über Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die in dem Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt.
- Das Vereinsmitglied sich schwere Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner und/oder deren Gäste sowie gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den Gesamtvorstand zu Schulden kommen lässt, sodass der Kleingartengemeinschaft eine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. Dazu gehören, Verleumdung, üble Nachrede, Desinformation, Androhung von Gewalt sowie die Ausübung körperlicher Gewalt.
- Das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen sowie Duschen errichtet, deren Abwässer über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sowie Campingtoiletten mit biologisch abbaubaren Mitteln, sind zulässig. (bei Campingtoiletten findet die Entsorgung über die heimische Toilette statt)
- Das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwandabzug oder Gas-Kathalytöfen.
- Das Vereinsmitglied an den Gemeinschaftsarbeiten, die der Verein oder die jeweilige Kleingartenanlage beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht zahlt.
- Das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt.
- Organmitglieder vorsätzlich wider der Satzung und zum Nachteil des Vereinswohl oder des Vereinszwecks handeln oder durch Untätigkeit erhebliche Pflichtverletzungen entstehen.
- Das Vereinsmitglied trotz Mahnung, Werbung für Parteien und Religionen im Bereich des Vereins bzw. der Kleingartenanlagen durchführt.
- Bei Kundgabe links- und rechtsextremer, rassistischer und fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in links- und rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen
§2
- Das Ausschlussverfahren kann von jedem Vereinsmitglied beim Vorstand, unter genauer Angabe eines wichtigen Grundes, beantragt werden.
- Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein nach eingehender Prüfung in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung.
- Hat sich der Vorstand nach eingehender Prüfung im Sinne des Antrages für die Eröffnung des Ausschlussverfahrens entschieden, so wird er dieses Verfahren binnen 4 Wochen einleiten und den erweiterten Vorstand satzungsgemäß einberufen. Das auszuschließende Mitglied ist hierüber zu informieren und zu der betreffenden Sitzung des erweiterten Vorstands einzuladen. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur schriftlichen und/oder persönlichen Stellungnahme (im Sinne einer Anhörung) zu gewähren.
§3
- Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen JA und Nein-Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Vorstands. Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen dabei nicht mit und haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Die Abstimmung erfolgt geheim, unabhängig davon, ob das betroffene Mitglied persönlich anwesend ist oder Stellung zu den Vorwürfen bezogen hat.
- Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des erweiterten Vorstands, die bei dem Ausschlussverfahren anwesend waren, zu unterzeichnen ist.
- Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Vorstands durch Einschreiben bekannt zu geben.
§4
Gegen die Entscheidung in dem Ausschlussverfahren ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, der Einspruch beim Vorstand des zuständigen Kreisverbandes zulässig, der binnen 30 Tagen, nach Eingang des Einspruchs, endgültig entscheidet.
§5
Nach der Entscheidung auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.
§6
Die Wiederaufnahme eines bereits eingestellten Ausschlussverfahrens zu Ungunsten eines Mitglieds ist möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen oder Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen kann.
§7
Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.