Dokumente · Kleingartenpraxis

Gartenordnung

Verbindliche Regeln für die kleingärtnerische Nutzung, das gemeinschaftliche Miteinander und die Pflege unserer Anlagen.

Verein der Gartenfreunde Rendsburg e. V.

Gartenordnung

Die Gartenordnung erläutert die Regeln für die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingartenanlagen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und für den Kleingärtner bindend.

Aktueller Stand

Die hier veröffentlichte Gartenordnung ist die derzeit gültige Fassung im Regelungsstand vom 17.06.2010.

Die Gartenordnung soll überarbeitet und der Jahresmitgliederversammlung 2027 zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Bis zu einem neuen Beschluss bleibt die hier veröffentlichte Fassung gültig.

Gemeinschaftlich gärtnern

Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages, sie ist für den Kleingärtner bindend.

I. Kleingärtnerische Nutzung

Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung, sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse und Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen. Mindestens 1/3 der Gartenfläche muß dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.

II. Bewirtschaftung, Pflanzenschutz und Nachbarschaft

Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen und bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, die der öffentlichen Müllabfuhr zuzuführen sind.

Das Verbrennen von Gartenabfällen hat grundsätzlich zu unterbleiben.

Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten und einzuhalten.

Das Ausbringen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten. Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv-Liste und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes eingesetzt werden.

Streu- und Torftoiletten sind über den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigene Entsorgungsanlagen zu benutzen sind. Chemietoiletten sind im Kleingarten nur dann gestattet, wenn sie mit biologisch abbaubaren Mitteln betrieben werden. Die Entsorgung darf nur über die Haustoilette, Entsorgungsanlagen der Kolonie oder eines Campingplatzes durchgeführt werden, auf gar keinen Fall auf illegale Art auf Vereinsgelände.

Stalldünger darf in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht angefahren werden.

Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden:

  • Berberitzen (Berberis vulgaris),
  • Schneeball (Viburnum-Arten),
  • Faulbaum (Rhamnus-Arten),
  • Traubenkirsche (Prunus serotina),
  • Sadebaum (Juniperus virginiana) und
  • Rot- und Weißdorn (Crataegus-Arten).

Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden.

Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutze der Kleingartenanlagen zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, befallene Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.

Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergl.). Große Bäume über max 3,5 m, wie Weiden, Pappeln, Birke, Kastanie oder Nadelbäume sind im Kleingarten verboten.

Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten.

Der Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2 Meter, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter.

Jede Kleingartenparzelle sollte pro 100 qm mit einem Busch-Obstbaum bepflanzt werden.

Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.

Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten durchzuführen.

Die Garten-Seitengrenzen sind möglichst, im gegenseitigen Einverständnis mit dem Nachbarn, mit einer Hecke zu bepflanzen (Nistplätze für Singvögel); im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung. Die rechte Grenzseite vom Eingang der Parzelle betrachtet, ist die vom Pächter zu pflegende und zu unterhaltende Seite.

III. Parzellennummer

Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens die Parzellennummer deutlich sicht- und lesbar anzubringen.

IV. Betreten, Befahren und Hunde

Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden. Sonderregelungen treffen die einzelnen Anlagen in eigner Zuständigkeit. Dies betrifft auch das Befahren der Wege für Dunganfuhr, Personen- bzw. Lastentransporte und dergl.. der Pächter haftet dabei für von ihm verursachten Schäden.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet.

Die Haupttore und Eingänge sind bei Eintritt der Dunkelheit abzuschließen.

Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen in der Anlage sind vom jeweiligen Tierhalter zu beseitigen.

V. Einfriedungen und Pflege der Anlage

Die Umzäunung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen die Höhe von 1,2 Meter nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.

Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden.

Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und den an seinen Garten angrenzenden Weg stets rein und frei von Gras und Wildkräutern zu halten. Graswege sind von den Anliegern stets kurz zu halten. Angrenzende Grünflächen sind entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung zu pflegen.

Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen, ist untersagt.

VI. Fachliche Beratung

Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Kleingärtner an der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekanntgegeben wird, teilnimmt.

VII. Gemeinschaftsarbeit

Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit des Vereins / der Kolonie teilzunehmen. (siehe § 11 der Satzung).

VIII. Wasser, Gartenteiche und Badebecken

Jeder Pächter darf vom künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamster Weise Gebrauch machen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder nicht mit der Wasserleitung spielen.

Vor dem Anlegen eines Gartenteiches muss die Zustimmung des Vereins eingeholt werden. Die Größe des Teiches darf maximal 4 qm betragen.

Die Errichtung von ortsfesten Badebecken ist nicht gestattet. Sie dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung. Über Sommer kann ein aufblasbares Becken mit maximal 300 Liter aufgestellt werden.

IX. Ruhe, Ordnung und Sicherheit

Der Kleingärtner, seine Angehörigen, sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk und Musikapparate und ähnliche Störungen sind verboten. Mitbringen von Hieb-, Stich- und Schusswaffen in die Kleingartenanlage ist untersagt. Vom 1. Mai bis 30. September ist die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind insbesondere jegliche Bauarbeiten und Rasenmähen untersagt.

Motorbetriebene Geräte dürfen nur während der vom Verein festgesetzten Zeiten betrieben werden.

X. Zutritt zum Garten

Dem Vorsitzenden, einem von ihm Beauftragten oder dem Obmann, sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.

XI. Tierhaltung

Zu jeder Tierhaltung ist vorher die schriftliche Genehmigung des Vereinsvorstandes und der unmittelbar betroffenen Nachbarpächter einzuholen. Die Genehmigung muss jährlich erneuert werden. Ohne Genehmigung muss die Tierhaltung sofort aufgegeben werden.

Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Erteilung der Genehmigung abgesprochen und schriftlich festgehalten.

Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind die Ställe, Tierausläufe und sonstige für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden.

Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusche, Geruchseinwirkung, Federflug usw. belästigt werden.

Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmträgen Rassen zu halten.

Das Halten von Großvieh (Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe und dergl.), Katzen (Vogelschutz) und Tauben ist nicht gestattet.

Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.

XII. Bauliche Anlagen

  1. Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und Nebenanlagen schriftlich die Genehmigung des Vereinsvorstandes und ggf. des zuständigen Bauamtes einzuholen. Die Genehmigung wird ebenfalls schriftlich erteilt.
  2. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.
  3. Bestehende baurechtliche Vorschriften sind in jedem Fall einzuhalten.
  4. Gartenlauben sind nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche (einschließlich überdachtem Freisitz), einer First- bzw. Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m, sowie einer Traufenhöhe, von nicht mehr als 2,25 m zulässig. Sie dürfen von ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
  5. Zu den Parzellengrenzen ist ein Abstand von mindestens 1 m und zu den Außenzäunen der Gartenanlage von mindestens 3 m einzuhalten.
  6. Als Baumaterial ist nur Holz und – in Ausnahmen – Stein zugelassen.

    Unzulässig in der Laube sind:

    1. Brennstellen mit Schornsteinanschluss ausgenommen Gasheizungen mit Außenwandabzug, diese sind jedoch abnahmepflichtig durch eine zertifizierte Fachfirma.Gaskathalytöfen oder Gaskathalytheizer sind ohne Genehmigung erlaubt.
    2. Anschlüsse an die Wasserleitung
    3. Abwasseranschlüsse
  7. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
  8. Für Gewächshäuser ist eine maximale Grundfläche von 10 qm zulässig.
  9. Die Errichtung von Garagen (Landesbauordnung § 62) oder das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
  10. Die Nutzung von Kleingartenparzellen als Lagerplatz (gewerbliche Nutzung) ist nicht zulässig.